Verordnung
zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Wettmar"
im Landkreis Hannover

Aufgrund der §§ 39, 40 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG i.d.F. vom 01.12.1970 (Nds. GVBl. S. 45_), zuletzt geändert durch § 7_ des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 01.02.1978 (Nds. GVBl. S. 81), und der §§ 19 und 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) in der Fassung vom 11.10.1976 (BGBl. I S. 3017), zuletzt geändert durch 18. StränG vom 28.03.1980 (BGBl. I S. 373), wird folgendes verordnet :

§ 1

(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen „Wettmar", des Wasserverbandes „Nordhannover" ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die Schutzzonen I (Fassungsbereich), Schutzzone II (engere Zone) und Schutzzonen III A und III B (weitere Zonen). Das Wasserschutzgebiet umfaßt eine Gesamtfläche von ca. 8,6 km².

(3) Die Schutzzonen liegen in den Gemarkungen Wettmar, Engensen, Thönse und Oldhorst (Gemeinde Burgwedel) und werden wie folgt begrenzt :

Schutzzone I (Fassungsbereich)

Die Grenzen der Schutzzone I verlaufen jeweils mit einem Radius von 10 m um die 6 Brunnen; berührt werden folgende Flurstücke der Gemarkung Wettmar, Flur 14 : 158/5, 160/1, 163/4, 163/5, 163/6, 163/7, 165/8.>

Schutzzone II (engere Zone)

Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung : Gemarkung Wettmar, Nordberg, Grenze zwischen den Fluren 11 und 14 am Schnittpunkt des vom ehemaligen Feuerwachtturm Richtung Ost verlaufenden Weges mit dem nach Norden verlängerten „Immenweg".

Entlang des erstbezeichneten Weges Richtung Ost, am Verbindungsweg „Celler Weg" - Wasserwerk Richtung Nord abknickend und nach ca. 50 m Richtung Nordost gradlinig zu der aus den Flurstücken 276 und 277 (beide Flur 11) gebildeten Wegegabelung. Weiter Richtung Nord entlang der Ostgrenze des Flurstücks 862 (Flur 11). Jetzt ca. 700 m Richtung Nordwest entlang des Grabens, eines Weges und eines weiteren Grabens; dann entlang der Nord-westgrenze des Flurstücks 177/1 Richtung Südwest. Am Wasserwerkweg ca. 100 m Richtung Nordwest und entlang des verlängerten „Immenweges" Richtung Süd zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

Schutzzone III A

Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung : Gemarkung Wettmar, Flur 14, „Neues Land", Einmündung des „Wasserwerksweges" in den „Hauptdamm".

Mit ca. 400 m Abstand im Westen, Norden und Osten etwa korbbogenförmig um das Brunnenfeld des Wasserwerkes Wettmar herum. Dann mit ca. 200 - 300 m südlichem Abstand zu den Straßen „Am Lahberg" und „Alter Postweg" (Ortsteil Engensen), weiter Richtung Süd durch die Gemarkung Wettmar, Flur 11 in die Gemarkung Engensen, Flur 12; ca. 250 m nördlich der Ortslage Engensen in Richtung Süd abknickend und von km 4,300 bis km 4,450 Richtung Nordwest entlang der „Wettmarer Straße" (Kreisstraße K 19 BU). Weiter Richtung West entlang des Feldweges, nach ca. 500 m entlang eines weiteren Feldweges Richtung Nord und nach ca. 250 m entlang eines dritten Feldweges abermals nach West. An der nach ca. 300 m erreichten Wegekreuzung Richtung Nordwest zur Einmündung des Feldweges in die „Thönser Straße" (km 8,090 der Kreisstraße K 16 BU) abknickend. Weiter entlang des Feldweges Richtung West, nach ca. 350 m in Richtung Nord abknickend und die „Westerfeldstraße" kreuzend zur „Hauptstraße" (km 6,072 der Kreisstraße K 19 BU). Weiter auf der West- bzw. Nordwestgrenze der Wohngrundstücke Hauptstraße 58, Meitzer Weg 16, Kiefernweg 10, Am Sandberg 6 (heute : Heinrich-Werth-Straße), Herrenhäuser Straße 11 und 12 zur „Luisenstraße", dann der Straße „Zum Schelpberg" folgend und südlich des Wohngrundstückes Hs.-Nr. 17 zur Wegegabelung „Alter Damm", „Hauptdamm", Bruchstraße" abknickend und entlang des Hauptdammes" zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

Schutzzone III B

Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung : Gemarkung Engensen, Flur 2, „Wellacker", gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 105 und 104/2 mit dem Wege-flurstück 278.

Richtung Süd, den „Ackerdamm" kreuzend und auf der gemeinsamen Grenze der Wohngrundstücke Hs.-Nr. 4 bzw. 4a und 5 zur „Thönser Straße" (Kreisstraße K 17 BU) Ecke „Wettmarer Straße" (Kreisstraße K 19 BU). Weiter Richtung Südwest entlang der „Thönser Straße". An der „Kapellenstraße" abknickend und auf der gemeinsamen Grenze der Wohngrundstücke Hs.-Nr. 12 und 15 zur Straße „Hinter den Höfen". Dieser Straße Richtung West folgend und nach rd. 60 m Richtung Süd abknickend. Dem Ortsverbindungsweg Engensen - Oldhorst mit einem zunächst bis auf rd. 250 m anwachsenden, später schrumpfenden südöstlichen Abstand bis zur Kreuzung dieses Weges mit dem Ortsverbindungsweg Thönse - Schillerslage („Strubuschweg") folgend. Dann Richtung Südwest entlang des „Herrendammes" (Ortsteil Oldhorst) und gradlinig über diesen hinaus zur Nordostspitze des Wegeflurstückes 166, Flur 1, Gemarkung Oldhorst. Hier Richtung Nordnordwest abknickend zur Einmündung „Hermann-Löns-Weg" in den „Dannkampsweg" (Ortsteil Thönse). Dem „Hermanns-Löns-Weg" folgend, dann entlang der „Engenser Straße" (Kreisstraße K 17 BU) Richtung Ost und nach rd. 65 m hinter dem Wohngrundstück Hs.-Nr. 81 Rich-tung Nord abknickend, zwischen km 7.1 und km 7.2 die „Wettmarer Straße" (Kreisstraße K 16 BU) kreuzend und zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flur-stücke 43 und 43 mit dem Wegeflurstück 230/128. Weiter Richtung Ost entlang der Grenze der Schutzzone III A zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.

(4) Die Begrenzung des Wasserschutzgebietes ist aus den bei der Bezirksregierung Hannover, Dezernat 502, niedergelegten Karten, die Bestandteile der Verordnung sind, zu ersehen. Weitere Ausfertigungen befinden sich beim :

a) Landkreis Hannover>

Wilhelmstraße 1

30171 Hannover

b) Wasserwirtschaftsamt Hannover

Roesebeckstraße 6

30449 Hannover

Die Karten können kostenlos von jedermann eingesehen werden.

§ 2

(1) Innerhalb des Wasserschutzgebietes sind folgende Handlungen und Anlagen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung in den jeweiligen Zonen verboten, genehmigungspflichtig (beschränkt zulässig) oder zulässig.

Zeichenerklärung : v = verboten

g = genehmigungspflichtig

- = keine Beschränkung

Schutzzonen :

lfd. Nr. I II III A III B
1 Versenkung von Abwasser einschl. des von Straßen und Verkehrsflächen abfließenden Wassers, Versenkung oder Versickerung radioaktiver Stoffe v v v v

2 a Betriebe mit Verwendung oder Abstoß radioaktiver oder wassergefährdener Stoffe, z.B. ölraffinerien, Metallhütten, chemische Fabriken, Kernreaktoren

v v v v
2 b Betriebe, die ihre radioaktiven oder wassergefährdenen Abfälle oder Abwässer vollständig und sicher aus dem Einzugsgebiet herausbringen oder ausreichend behandeln v v v -
3 Ablagern, Aufhalden oder Beseitigung durch Einbringen in den Untergrund von radioaktiven Stoffen oder wassergefährdenden Stoffen, z.B. von Giften, auswaschbaren Chemikalien, öl, Teer, Phenolen, chemischen Mitteln für Pflanzenschutz, Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung, Rückständen von Erdölbohrungen v v v v
4 Fernleitungen für wassergefährdende Stoffe v v v v
5 Rohölleitungen v v g g
6 Offene Lagerung und Anwendung boden- oder wasserschädigender chemischer Mittel für Pflanzenschutz, für Aufwuchs- und Schädlingsbekämpfung sowie zur Wachstumsregelung, ausgenommen in der Zone II, III A und III B die Anwendung der von der Biologischen Bundesanstalt zugelassenen Mittel v v v v
7 Abwasserlandbehandlung, Abwasserverregnung, Versickerung von Abwasser einschließlich des von Straßen und sonstigen Verkehrsflächen abfließenden Wassers (Untergrundverrieselung, Sandfiltergräben), ausgenommen ist eine natürliche Versickerung in offenen Gräben v v v g
8 Hauskläranlagen sowie Sickeranlagen, Fäkal- und Abwassersammelgruben v v g g
9 Errichten von Neubauten, geschlossenen Wohnsiedlungen, Krankenhäusern, Gewerbebetrieben ohne Kanalisation v v v g
mit Kanalistion v v g -
10 Errichtung von Behältern zum Lagern wassergefährdender Stoffe (z.B. öl und Treibstoffe) bis zum Rauminhalt eines Behälters        
a) bei oberirdischer Lagerung bis 100 m3 v v g g
über 100 m3 v v v v
b) bei unterirdischer Lagerung bis 40 m³ v v g g
über 40 m³ v v v v
11 Umschlags- und Vertriebsstellen für Heizöl, Dieselöl, für alle übrigen wassergefährdenden Stoffe und für radioaktive Stoffe v v v g
12 Start-, Lande- und Sicherheitsflächen sowie Anflugsektoren und Notabwurfplätze des Luftverkehrs v v v g
13 Manöver und übungen von Streitkräften und anderen Organisationen; militärische Anlagen v v g g
14 Abfall-, Müll- und Schuttkippen und -deponien, Lagerplätze für Autowracks und Schrott v v v g
15 Abwasserreinigungsanlagen (Kläranlagen) v v v g
16 Entleerung von Wagen der Fäkalienabfuhr v v v v
17 Versenkung oder Versickerung von Kühlwasser v v v g
18 Einbau von Grundwasserwärmepumpen und Erdreichwärmepumpen sowie Wärmepumpen mit Erdsonden v v g g
19 Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten wesentlich vermindert werden, vor allem, wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann v v g g
20 Neuanlage von Friedhöfen v v v g
21 Rangierbahnhöfe, Güterumschlagsanlagen v v v -
22 Verwendung von wassergefährdenden auswasch- oder auslaugbaren Materialien zum Straßen-, Wege- und Wasserbau (teerhaltige Stoffe sind in Zone III A nicht genehmigungspflichtig) v v g -
23 Bohrungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Erdöl, Erdgas, Kohlensäure, Mineralwasser, Salz, radioaktiven Stoffen sowie zur Herstellung von Kavernen v v g -
24 Neubauten landwirtschaftlicher Betriebe, Stallungen, Gärfuttersilos v v g -
25 Baustofflager v v - -
26 Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen, Parkplätze v v g -
27 Campingplätze, Sportanlagen v v g -
28 Zelten, Lagern, Badebetrieb an oberirdischen Gewässern v v g -
29 gewerbsmäßiges Wagenwaschen und ölwechsel v v - -
30 Kies-, Sand-, Torf-, Tongruben, Einschnitte, Hohlwege, Steinbrüche und jegliche über die land- und forstwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffe, durch die die belebte Bodenzone verletzt oder die Deckschichten vermindert werden v v g -
31 Bergbau, wenn er zur Zerreißung schützender Deckschichten, zu Einmuldungen oder zu offenen Wasseransammlungen führt v v g -
32 Sprengungen v v g -
33 Organische Düngung, sofern die Dungstoffe nach der Anfuhr nicht sofort verteilt werden oder die Gefahr ihrer oberirdischen Abschwemmung in den Fassungsbereich besteht v v - -
34 Gärfuttermieten und Festmistmieten, ausgenommen in Zone II bei jährlich wechselndem Standort und einem Mindestabstand von 100 m zur Schutzzone I v v - -
35 Kleingartenkolonien, Gartenbaubetriebe v v - -
36 Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe v v - -
37 Durchleiten von Abwasser ohne besondere Sicherung v v g -
38 Anlage von Gräben und oberirdischen Gewässern, die mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen belastet sind v v g -
39 Dräne und Vorflutgräben v - - -
40 Fischteiche v v g -
41 Fahr- und Fußgängerverkehr v - - -
42 jede landwirtschaftliche Nutzung v - - -

 

(2) Die über die Schutzbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Verbote und Genehmigungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 3

(1) Genehmigungen nach § 2 dürfen nur versagt werden, wenn eine der in § 2 genannten Handlungen oder Anlagen auf das durch diese Verordnung geschützte Grundwasser nachteilig einwirken kann und diese Nachteile durch Bedingungen und Auflagen nicht verhütet werden können.

(2) Befreiungen von den Verboten nach § 2 können auf Antrag nur zugelassen werden, wenn

a) Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder

b) das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und dieAb- weichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Grundwasserschutzes im Sinne dieser Verordnung, vereinbar ist.

(3) über die Zulassung von Befreiungen nach Abs. 2 und die Erteilung von Geneh-migungen nach Abs. 1 entscheidet die untere Wasserbehörde.

§ 4

Anlagen die beim Inkrafttreten dieser Verordnung rechtsmäßig vorhanden sind, jedoch den Vorschriften des § 2 nicht entsprechen, bleiben zunächst weiter zugelassen. Die untere Wasserbehörde kann jedoch die änderung oder Beseitigung verlangen, wenn der Zweck dieser Verordnung es erforderlich macht.

§ 5

Die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der im Wasserschutzgebiet liegenden Grundstücke haben zu dulden, daß Beauftragte der Wasserbehörden oder der von ihnen ermächtigten Dienststellen nach vorheriger Ankündigung die Grundstücke betreten, um die Einhaltung der Schutzbestimmungen nach § 2 zu überprüfen. Sie haben ferner erforderlichenfalls folgende Maßnahmen zu dulden :

a) Anlage und Betrieb von Grundwasserbeobachtungsbrunnen,

b) Entnahme von Bodenproben,

c) Aufstellung von Hinweisschildern,

d) Lagerung von Hilfsstoffen zur Sicherung des Grundwassers.

Bei Gefahr im Verzuge bedarf es einer vorherigen Ankündigung nicht.

§ 6

Soweit eine Schutzbestimmung dieser Verordnung eine Enteignung darstellt, ist gemäß § 41 NWG eine Entschädigung zu leisten. Das Verfahren zur Festsetzung der zu leistenden Entschädigung wird auf Antrag gemäß § 45 ff NWG von der Bezirksregierung Hannover als obere Wasserbehörde durchgeführt.

§ 7

Wer gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt, handelt gem. § 41 Abs. 1 Ziffer 2 WHG ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.

§ 8

Diese Verordnung tritt am 15.12.1980 in Kraft.

Hannover, den 01.12.1980 Bezirkregierung Hannover

Az : 502.6-62013/03/03/01 Im Auftrage

Dr. Feder

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